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Der AKI-Stuttgart wurde am 15. Dezember 1986 als gemeinnuetziger Verein in der Nachfolge des Stuttgarter Kreises fuer Dokumentation und Information (SKDI) gegruendet.

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Satzung des AKI von 1986-2010

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§ 1 Name und Sitz

1. Der Arbeitskreis für Information - abgekürzt AKI - ist ein nicht rechtsfähiger Verein mit Sitz in Stuttgart.

2. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Arbeitskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Einzelfragen des Geschäftsablaufs regelt die Geschäftsordnung.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Informationswesen (in Archiven, bibliothekarischen Einrichtungen, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, Verlagen u.a.).

2. Diesem Zweck dient die Durchführung von Fachbesichtigungen, Vortragsveranstaltungen, Seminaren und Studienfahrten.

3. Der Arbeitskreis ist der regionale Zusammenschluß der Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken e.V. (ASpB) und der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation e.V. (DGD) in der Region Stuttgart.

4. Der Arbeitskreis arbeitet mit den Fachgesellschaften, Ausbildungsstätten und regionalen Vereinigungen des Informationswesens zusammen und ist um einen ständigen Erfahrungsaustausch bemü.


§ 3 Haushaltsführung

1. Die Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises.

3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck das Arbeitskreises fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitarbeiter im Informationswesen können Mitglied sein.

2. Die Mitglieder sollen vorrangig in der Region Stuttgart tätig oder wohnhaft sein.

3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

4. Der Beitritt zum Arbeitskreis bedarf der schriftlichen Erklärung. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, durch Tod oder Ausschluß.


§ 5 Organe

1. Organe des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

2. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder des Arbeitskreises und tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich jeweils vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder - beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, entlastet den Vorstand, entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern und über die Auflösung des Arbeitskreises.

3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt ist, den Arbeitskreis nach außen zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder sollten jeweils mindestens einer der Gesellschaften oder einem der Verbände angehören, als deren regionaler Zusammenschluß der Arbeitskreis gemäß § 2, 3 fungiert.

Die Vorstandsmitglieder sind für jeweils drei Jahre im Amt; Wiederwahl ist möglich.

4. Der Beirat wird vom Vorstand für seine Amtszeit berufen. Seine Mitglieder sollen alle Bereiche des Informationswesens in der Region Stuttgart repräsentieren und in der Regel je eine Fortbildungsveranstaltung gemäß § 2, 1 und 2 jährlich vorbereiten und durchführen. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Programmgestaltung.


§ 6 Auflösung

Bei der Auflösung des Arbeitskreises gemäß § 5, 2 oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Arbeitskreises zu gleichen Teilen denjenigen gemeinnützigen Gesellschaften oder Verbänden zu, mit denen der Arbeitskreis zum Zeitpunkt der Auflösung als regionaler Zusammenschluß verbunden ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung gilt mit Wirkung vom 15. Dezember 1986.

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SKDI/AKI/2.0 begann am 15.12.2010 ... Der AKI-Stuttgart wurde am 15. Dezember 1986 als gemeinnuetziger Verein in der Nachfolge des Stuttgarter Kreises fuer Dokumentation und Information (SKDI) gegruendet.

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inofficial Satzung

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§ 1 Name und Sitz

1. SKDI/AKI/2.0 - Arbeitskreis für Information - abgekürzt AKI - ist ein nicht rechtsfähiger Verein mit Sitz in Stuttgart et al. loci.

2. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Arbeitskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Einzelfragen des Geschäftsablaufs regelt die Geschäftsordnung.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Informationswesen (in Archiven, bibliothekarischen Einrichtungen, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, Verlagen u.a.) und allen Interessierten.

2. Diesem Zweck dient die Durchführung von Fachbesichtigungen, Vortragsveranstaltungen, Seminaren (real und online), und Studienfahrten.

3. Der Arbeitskreis ist der regionale Zusammenschluß der Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken e.V. (ASpB) und der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation e.V. (DGD) in der Region Stuttgart.

4. Der Arbeitskreis arbeitet mit den Fachgesellschaften, Ausbildungsstätten und regionalen Vereinigungen des Informationswesens zusammen ...


§ 3 Haushaltsführung

1. Die Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises.

3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck das Arbeitskreises fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Ein- und Ausgaben sind seit Beginn exakt null,null Euro. Dies wird auch so bleiben.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitarbeiter im Informationswesen und alle Interessierten können Mitglied sein.

2. deleted.

3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

4. Der Beitritt zum Arbeitskreis erfolgt durch Eintrag in die AKI-list. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus der AKI-list, durch Tod oder Ausschluß.


§ 5 Organe

1. Organe des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

2. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder des Arbeitskreises und tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich jeweils vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder - beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, entlastet den Vorstand, entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern und über die Auflösung des Arbeitskreises.

3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt ist, den Arbeitskreis nach außen zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder sollten jeweils mindestens einer der Gesellschaften oder einem der Verbände angehören, als deren regionaler Zusammenschluß der Arbeitskreis gemäß § 2, 3 fungiert.

Die Vorstandsmitglieder sind für jeweils drei Jahre im Amt; Wiederwahl ist möglich.

4. Der Beirat wird vom Vorstand für seine Amtszeit berufen. Seine Mitglieder sollen alle Bereiche des Informationswesens in der Region Stuttgart repräsentieren und in der Regel je eine Fortbildungsveranstaltung gemäß § 2, 1 und 2 jährlich vorbereiten und durchführen. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Programmgestaltung.


§ 6 Auflösung

Bei der Auflösung des Arbeitskreises gemäß § 5, 2 oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Arbeitskreises zu gleichen Teilen denjenigen gemeinnützigen Gesellschaften oder Verbänden zu, mit denen der Arbeitskreis zum Zeitpunkt der Auflösung als regionaler Zusammenschluß verbunden ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 7 Inkrafttreten

Diese inofficial Satzung gilt mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 und wurde am 27.03.2014 zum ersten mal upgedatet. k.


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www.staatsgalerie.de Biographie Edward Burne-Jones ==

In einer von Sofas und Kissen bestimmten Zeit lehrte er mich, dem Komfort gleichgültig gegenüberzustehen. In einer vom Materialismus bestimmten Zeit lehrte er mich, auf das nicht Greifbare zu setzen und dies so früh, dass ich es verinnerlicht hatte, als ich ins Leben aufbrach. E. Burne-Jones über Kardinal John Henry Newman, dessen charismatische Predigten ihn lebenslang prägten.

1833 wird Edward Coley Burne-Jones in Birmingham geboren. Wenige Tage später stirbt seine Mutter. Aufgezogen wird er von seinem Vater, Edward Richard Jones, einem Bilderrahmer und Vergolder, und von der Haushälterin, die der Vater 1882 heiratet.

1844 besucht er die King Edward VI School. Während der Schulzeit zeichnet er Karikaturen seiner Lehrer. Ab 1848 besucht er an drei Abenden die Woche die Government School of Design.

1853 beginnt Burne-Jones das Studium der Theologie am Exeter College, Oxford und trifft dort auf William Morris, mit dem ihn eine lebenslange Freundschaft verbinden wird. Ein reger Ideenaustausch entsteht durch die gemeinsame Lektüre, Gespräche über Kunst und Ausstellungsbesuche.

1856 verlässt Burne-Jones das College ohne Abschluss und geht mit Morris nach London. Dort nimmt er Malstunden bei seinem Vorbild Dante Gabriel Rossetti, dessen Stil er nacheifert, und fasst den Entschluss, Maler zu werden.

1857 Rossetti, Burne-Jones, Morris und andere befreundete Künstler malen die Aula der Oxford Union mit Szenen aus MalorysMorte d'Arthur aus.

1859 besucht er erstmals Italien und fertigt dort Kopien Alter Meister an.

1860 heiratet Burne-Jones Georgiana Macdonald, die Schwester eines Schulfreundes, die er seit 1851 kennt.

1861 wird sein Sohn Philip geboren. Burne-Jones ist Gründungsmitglied vonMorris, Marshall, Faulkner & Co. Er gestaltet Kirchenfenster und beginnt Entwürfe für Textilien, unter anderem Teppiche und Keramikfliesen. Er produziert individuell gestaltete und handgemachte Objekte.

1862 fährt er das zweite Mal nach Italien. Für seinen Reisebegleiter John Ruskin fertigt er Kopien venezianischer Meister an.

1864 Erste öffentliche Ausstellung in der Old Watercolour Society

1865 Burne-Jones fertigt Illustrationen zu dem in diesem Jahr begonnenen Gedichtszyklus The Earthly Paradise seines Freundes Morris an.

1866 wird seine Tochter Margaret geboren.

1871 Während seines dritten Italienaufenthalts prägen ihn Sandro Botticelli und Michelangelo. Zwei Jahre später besucht Burne-Jones zum letzten Mal Italien, er hält sich in Florenz und Siena auf.

1872 beginnt er u.a. mit der Dornröschen-Folge und arbeitet am Cupid and Psyche-Zyklus.

1875 Burne-Jones wird der wichtigste Designer für Morris & Company, insbesondere für figurative Entwürfe. Zudem erhält er den Auftrag von Arthur Balfour für den Perseus- Zyklus.

1878 stellt Burne-Jones The Beguiling of Merlin bei der Weltausstellung in Paris aus.

1885 wird er zum außerordentlichen Mitglied der Royal Academy gewählt.

1888 Einige dekorative Arbeiten werden bei der ersten Ausstellung der 􀁫Arts & Crafts Exhibition Society􀁶 der New Gallery gezeigt.

1889 Burne-Jones wird mit dem Kreuz der Ehrenlegion ausgezeichnet.

1890 Erste Entwürfe für die Wandteppiche zum Heiligen Gral

1891 beginnt er mit Illustrationen für die Kelmscott Press.

1892 In der New Gallery eröffnet eine retrospektive Ausstellung seines Werks.

1894 Burne-Jones wird in den Adelsstand erhoben und führt von nun an den Titel "Sir".

1896 Die gesammelten Werke Chaucers mit Illustrationen Burne-Jones' erscheinen in der Kelmscott Press.

1898 stirbt Burne-Jones in der Nacht zum 17. Juni in London. Im Winter 1898-99 findet eine retrospektive Ausstellung seines Werkes in der New Gallery statt.

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