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Der AKI-Stuttgart wurde am 15. Dezember 1986 als gemeinnuetziger Verein in der Nachfolge des Stuttgarter Kreises fuer Dokumentation und Information (SKDI) gegruendet.  
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==Der AKI-Stuttgart wurde am 15. Dezember 1986 ==
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als gemeinnuetziger Verein in der Nachfolge des Stuttgarter Kreises fuer Dokumentation und Information ([[SKDI]]) gegruendet.  
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Spenden, freiwillige Mitgliedsbeitraege oder Seminargebuehren auf das Konto des AKI-Stuttgart bei der BW Bank . BLZ 60050101. Konto-Nr. 1011706
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==Satzung des AKI von 1986-2010==
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s.a. [[AKI-card]]
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§ 1 Name und Sitz
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1. Der Arbeitskreis für Information - abgekürzt AKI - ist ein nicht rechtsfähiger Verein mit Sitz in Stuttgart.
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2. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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3. Der Arbeitskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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4. Einzelfragen des Geschäftsablaufs regelt die Geschäftsordnung.
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§ 2 Zweck und Aufgaben
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1. Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Informationswesen (in Archiven, bibliothekarischen Einrichtungen, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, Verlagen u.a.).
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2. Diesem Zweck dient die Durchführung von Fachbesichtigungen, Vortragsveranstaltungen, Seminaren und Studienfahrten.
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3. Der Arbeitskreis ist der regionale Zusammenschluß der Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken e.V. (ASpB) und der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation e.V. ([[DGD]]) in der Region Stuttgart.
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4. Der Arbeitskreis arbeitet mit den Fachgesellschaften, Ausbildungsstätten und regionalen Vereinigungen des Informationswesens zusammen und ist um einen ständigen Erfahrungsaustausch bemü.
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§ 3 Haushaltsführung
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1. Die Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
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2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises.
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3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck das Arbeitskreises fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
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1. Mitarbeiter im Informationswesen können Mitglied sein.
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2. Die Mitglieder sollen vorrangig in der Region Stuttgart tätig oder wohnhaft sein.
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3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
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4. Der Beitritt zum Arbeitskreis bedarf der schriftlichen Erklärung. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, durch Tod oder Ausschluß.
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§ 5 Organe
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1. Organe des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
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2. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder des Arbeitskreises und tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich jeweils vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder - beschlußfähig.
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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, entlastet den Vorstand, entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern und über die Auflösung des Arbeitskreises.
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3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt ist, den Arbeitskreis nach außen zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder sollten jeweils mindestens einer der Gesellschaften oder einem der Verbände angehören, als deren regionaler Zusammenschluß der Arbeitskreis gemäß § 2, 3 fungiert.
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Die Vorstandsmitglieder sind für jeweils drei Jahre im Amt; Wiederwahl ist möglich.
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4. Der Beirat wird vom Vorstand für seine Amtszeit berufen. Seine Mitglieder sollen alle Bereiche des Informationswesens in der Region Stuttgart repräsentieren und in der Regel je eine Fortbildungsveranstaltung gemäß § 2, 1 und 2 jährlich vorbereiten und durchführen. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Programmgestaltung.
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§ 6 Auflösung
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Bei der Auflösung des Arbeitskreises gemäß § 5, 2 oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Arbeitskreises zu gleichen Teilen denjenigen gemeinnützigen Gesellschaften oder Verbänden zu, mit denen der Arbeitskreis zum Zeitpunkt der Auflösung als regionaler Zusammenschluß verbunden ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
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§ 7 Inkrafttreten
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Diese Satzung gilt mit Wirkung vom 15. Dezember 1986.
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==SKDI/AKI/2.0 begann am 15.12.2010 ... ==
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Der AKI-Stuttgart wurde am 15. Dezember 1986 als gemeinnuetziger Verein in der Nachfolge des Stuttgarter Kreises fuer Dokumentation und Information ([[SKDI]]) gegruendet.
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inofficial Satzung
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§ 1 Name und Sitz
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1. SKDI/AKI/2.0 - Arbeitskreis für Information - abgekürzt AKI - ist eine nicht rechtsfähige user group ... mit Sitz in Stuttgart et al. loci.
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2. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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3. Der Arbeitskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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4. Einzelfragen des Geschäftsablaufs regelt die Geschäftsordnung.
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§ 2 Zweck und Aufgaben
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1. Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Informationswesen (in Archiven, bibliothekarischen Einrichtungen, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, Verlagen u.a.) und allen Interessierten.
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2. Diesem Zweck dient die Durchführung von Fachbesichtigungen, Vortragsveranstaltungen, Seminaren (real und online), und Studienfahrten.
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3. Der Arbeitskreis ist der regionale Zusammenschluß der Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken e.V. (ASpB) und der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation e.V. ([[DGD]]) in der Region Stuttgart.
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4. Der Arbeitskreis arbeitet mit den Fachgesellschaften, Ausbildungsstätten und regionalen Vereinigungen des Informationswesens zusammen ...
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§ 3 Haushaltsführung
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1. Die Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
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2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises.
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3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck das Arbeitskreises fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
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4. Die Ein- und Ausgaben sind seit Beginn exakt null,null Euro. Dies wird auch so bleiben.
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§ 4 Mitgliedschaft
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1. Mitarbeiter im Informationswesen und alle Interessierten können Mitglied sein.
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2. deleted.
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3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
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4. Der Beitritt zum Arbeitskreis erfolgt durch Eintrag in die AKI-list. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus der AKI-list, durch Tod oder Ausschluß.
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§ 5 Organe
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1. Organe des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
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2. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder des Arbeitskreises und tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich jeweils vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder - beschlußfähig.
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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, entlastet den Vorstand, entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern und über die Auflösung des Arbeitskreises.
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3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt ist, den Arbeitskreis nach außen zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder sollten jeweils mindestens einer der Gesellschaften oder einem der Verbände angehören, als deren regionaler Zusammenschluß der Arbeitskreis gemäß § 2, 3 fungiert.
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Die Vorstandsmitglieder sind für jeweils drei Jahre im Amt; Wiederwahl ist möglich.
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4. Der Beirat wird vom Vorstand für seine Amtszeit berufen. Seine Mitglieder sollen alle Bereiche des Informationswesens in der Region Stuttgart repräsentieren und in der Regel je eine Fortbildungsveranstaltung gemäß § 2, 1 und 2 jährlich vorbereiten und durchführen. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Programmgestaltung.
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§ 6 Auflösung
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Bei der Auflösung des Arbeitskreises gemäß § 5, 2 oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Arbeitskreises zu gleichen Teilen denjenigen gemeinnützigen Gesellschaften oder Verbänden zu, mit denen der Arbeitskreis zum Zeitpunkt der Auflösung als regionaler Zusammenschluß verbunden ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
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§ 7 Inkrafttreten
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Diese inofficial Satzung gilt mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 und wurde am 27.03.2014 zum ersten mal upgedatet. k.

Aktuelle Version vom 14. Juni 2015, 13:10 Uhr

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Der AKI-Stuttgart wurde am 15. Dezember 1986

als gemeinnuetziger Verein in der Nachfolge des Stuttgarter Kreises fuer Dokumentation und Information (SKDI) gegruendet.

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Satzung des AKI von 1986-2010

.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Arbeitskreis für Information - abgekürzt AKI - ist ein nicht rechtsfähiger Verein mit Sitz in Stuttgart.

2. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Arbeitskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Einzelfragen des Geschäftsablaufs regelt die Geschäftsordnung.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Informationswesen (in Archiven, bibliothekarischen Einrichtungen, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, Verlagen u.a.).

2. Diesem Zweck dient die Durchführung von Fachbesichtigungen, Vortragsveranstaltungen, Seminaren und Studienfahrten.

3. Der Arbeitskreis ist der regionale Zusammenschluß der Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken e.V. (ASpB) und der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation e.V. (DGD) in der Region Stuttgart.

4. Der Arbeitskreis arbeitet mit den Fachgesellschaften, Ausbildungsstätten und regionalen Vereinigungen des Informationswesens zusammen und ist um einen ständigen Erfahrungsaustausch bemü.


§ 3 Haushaltsführung

1. Die Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises.

3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck das Arbeitskreises fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitarbeiter im Informationswesen können Mitglied sein.

2. Die Mitglieder sollen vorrangig in der Region Stuttgart tätig oder wohnhaft sein.

3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

4. Der Beitritt zum Arbeitskreis bedarf der schriftlichen Erklärung. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, durch Tod oder Ausschluß.


§ 5 Organe

1. Organe des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

2. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder des Arbeitskreises und tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich jeweils vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder - beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, entlastet den Vorstand, entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern und über die Auflösung des Arbeitskreises.

3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt ist, den Arbeitskreis nach außen zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder sollten jeweils mindestens einer der Gesellschaften oder einem der Verbände angehören, als deren regionaler Zusammenschluß der Arbeitskreis gemäß § 2, 3 fungiert.

Die Vorstandsmitglieder sind für jeweils drei Jahre im Amt; Wiederwahl ist möglich.

4. Der Beirat wird vom Vorstand für seine Amtszeit berufen. Seine Mitglieder sollen alle Bereiche des Informationswesens in der Region Stuttgart repräsentieren und in der Regel je eine Fortbildungsveranstaltung gemäß § 2, 1 und 2 jährlich vorbereiten und durchführen. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Programmgestaltung.


§ 6 Auflösung

Bei der Auflösung des Arbeitskreises gemäß § 5, 2 oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Arbeitskreises zu gleichen Teilen denjenigen gemeinnützigen Gesellschaften oder Verbänden zu, mit denen der Arbeitskreis zum Zeitpunkt der Auflösung als regionaler Zusammenschluß verbunden ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung gilt mit Wirkung vom 15. Dezember 1986.

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SKDI/AKI/2.0 begann am 15.12.2010 ...

Der AKI-Stuttgart wurde am 15. Dezember 1986 als gemeinnuetziger Verein in der Nachfolge des Stuttgarter Kreises fuer Dokumentation und Information (SKDI) gegruendet.

.

inofficial Satzung

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§ 1 Name und Sitz

1. SKDI/AKI/2.0 - Arbeitskreis für Information - abgekürzt AKI - ist eine nicht rechtsfähige user group ... mit Sitz in Stuttgart et al. loci.

2. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Arbeitskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Einzelfragen des Geschäftsablaufs regelt die Geschäftsordnung.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Informationswesen (in Archiven, bibliothekarischen Einrichtungen, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, Verlagen u.a.) und allen Interessierten.

2. Diesem Zweck dient die Durchführung von Fachbesichtigungen, Vortragsveranstaltungen, Seminaren (real und online), und Studienfahrten.

3. Der Arbeitskreis ist der regionale Zusammenschluß der Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken e.V. (ASpB) und der Deutschen Gesellschaft für Dokumentation e.V. (DGD) in der Region Stuttgart.

4. Der Arbeitskreis arbeitet mit den Fachgesellschaften, Ausbildungsstätten und regionalen Vereinigungen des Informationswesens zusammen ...


§ 3 Haushaltsführung

1. Die Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises.

3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck das Arbeitskreises fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Ein- und Ausgaben sind seit Beginn exakt null,null Euro. Dies wird auch so bleiben.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitarbeiter im Informationswesen und alle Interessierten können Mitglied sein.

2. deleted.

3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

4. Der Beitritt zum Arbeitskreis erfolgt durch Eintrag in die AKI-list. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus der AKI-list, durch Tod oder Ausschluß.


§ 5 Organe

1. Organe des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

2. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder des Arbeitskreises und tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich jeweils vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder - beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen, entlastet den Vorstand, entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern und über die Auflösung des Arbeitskreises.

3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt ist, den Arbeitskreis nach außen zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder sollten jeweils mindestens einer der Gesellschaften oder einem der Verbände angehören, als deren regionaler Zusammenschluß der Arbeitskreis gemäß § 2, 3 fungiert.

Die Vorstandsmitglieder sind für jeweils drei Jahre im Amt; Wiederwahl ist möglich.

4. Der Beirat wird vom Vorstand für seine Amtszeit berufen. Seine Mitglieder sollen alle Bereiche des Informationswesens in der Region Stuttgart repräsentieren und in der Regel je eine Fortbildungsveranstaltung gemäß § 2, 1 und 2 jährlich vorbereiten und durchführen. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Programmgestaltung.


§ 6 Auflösung

Bei der Auflösung des Arbeitskreises gemäß § 5, 2 oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Arbeitskreises zu gleichen Teilen denjenigen gemeinnützigen Gesellschaften oder Verbänden zu, mit denen der Arbeitskreis zum Zeitpunkt der Auflösung als regionaler Zusammenschluß verbunden ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 7 Inkrafttreten

Diese inofficial Satzung gilt mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 und wurde am 27.03.2014 zum ersten mal upgedatet. k.

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